Gläubigerversammlung vom 5. Oktober 2005

I. Wahl des Gläubigerausschusses

RA Dr. Oliver BERG wurde in den 7-köpfigen Gläubigerausschuss gewählt.
Der Ausschuss hat Mitwirkungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter.

II. Hintergrund der Insolvenz

Die Gesellschaft PHOENIX hat PHOENIX MANAGED ACCOUNT seit 1992 betrieben.
Ungefähr 500 Millionen € wurden insgesamt von über 30.000 Zeichnern in diese Anlage investiert.

Im Gegensatz zu dem, was den Zeichnern vermittelt wurde, ist nur ein kleiner Teil ihrer Investitionen (ungefähr 5 %) am Terminmarkt auch investiert worden. Tatsächlich hat die Gesellschaft Verluste in der Größenordnung von 58 Millionen € in den ersten 5 Jahren (von 1993 bis 1998) nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eingefahren und hat, um die Verluste zu verdecken, zumindest seit 1999 Kontoauszüge insoweit gefälscht, als dass der Anschein eines Gewinns aus Derivatenhandel geschaffen wurde.

Das von neuen Anlegern eingebrachte Geld wurde dazu verwendet, die Verluste zu tilgen, die Betriebskosten des Unternehmens zu decken und die aussteigenden Anleger auszubezahlen.
Die gefälschten Kontoauszüge beziehen sich auf das Konto M 2540 beim britischen Brokerhaus MAN FINANCIAL LTD., welches das höchste Guthaben der Gesellschaft PHOENIX aufwies.

III. Strafrechtliche Verfolgung

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ist damit befasst, die Verursacher und ihre Komplizen eines anscheinend großflächigen Betruges ausfindig zu machen.

Frau Elvira RUHRAUF, ehemalige Geschäftsführerin der Gesellschaft PHOENIX, sowie Herr Michael, ehemaliger Abteilungsleiter der Börsengeschäfte und Alleinverantwortlicher für das Konto M 2540, wurden in Untersuchungshaft genommen.

Dieter Breitkreuz, der als Geschäftsführer der Gesellschaft PHOENIX fungiert hat, ist im April 2004 bei einem Flugzeugabsturz verstorben. Seine Erben haben zu keiner Zeit an der Geschäftsführung der Gesellschaft teilgenommen, scheinen daher bis dato auch nicht strafrechtlich verwickelt zu sein.

Die Ermittlungen dürften Auskunft darüber geben, ob MAN FINANCIAL aktiv und vorsätzlich am Betrug teilgenommen hat. Aus Gründen der Geheimhaltung des Ermittlungsverfahrens hat Herr Frank SCHMITT weitere Informationen diesbezüglich verweigert.

IV. Überprüfung der Forderungen

Herr RA Frank SCHMITT hat die Meinung vertreten, dass die Forderungen, welche den Gläubigern gegenüber der Gesellschaft PHOENIX zustehen, der Höhe nach auf denjenigen Betrag beschränkt seien, der anfangs eingezahlt wurde, abzüglich der eventuell bereits ausgezahlten Beträge. Es sei daher nach seiner Auffassung sinnvoll, bei dem für die Forderungsanmeldung angebenden Betrag zwischen der ursprünglich angelegten Summe und den Scheingewinnen zu differenzieren, letztere würden unberücksichtigt bleiben. An Stelle dieser Gewinne könnten die Anleger gegebenenfalls Zinsansprüche geltend machen, welche die Zeit der Kapitalüberlassung entschädigen soll. Wir werden diese Auffassung des Insolvenzverwalters sorgfältig überprüfen.

Der Insolvenzverwalter beabsichtigt ferner, Musterprozesse zu führen, um die juristischen Grundlagen für die Bestimmung der Forderungshöhe festzulegen.

Was die Scheingewinne anbelangt hat der Insolvenzverwalter sogar die Möglichkeit in Erwägung gezogen, die Rückführung der an die Anleger seit 2001 ausbezahlten Beträge zu verlangen. Dies dürfte allerdings erhebliche rechtliche und praktische Probleme verursachen.

V. Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Aktiva

Seit seiner Amtseinsetzung hat der Insolvenzverwalter in Deutschland und im Ausland eröffnete Konten der Gesellschaft PHOENIX blockiert. Ungefähr 230 Millionen € konnten dadurch sichergestellt werden.

Die Rückführungen der von der Gesellschaft PHOENIX an die Erben des ehemaligen Geschäftsführers Dieter BREITKREUZ unberechtigt ausbezahlten Dividenden und Provisionen, als auch die Auszahlung der durch den Flugzeugabsturz bedingten Versicherungsleistung (das Flugzeug gehörte der Gesellschaft PHOENIX) konnten durchgesetzt werden. Sie belaufen sich auf insgesamt 16.251.196 €. Ferner ist anzumerken, dass sowohl der Nachlass von Dieter BREITKREUZ, als auch die Gesellschaften, die der Sohn des Dieter BREITKREUZ gegründet hat, Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein werden.

Die Rückzahlung bestimmter Beträge, welche in unregelmäßigen Abständen von der ehemaligen Geschäftsführerin Elvira RUHRAUF nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens an ihre Angehörigen ausgezahlt wurden, steht noch aus.

Der Insolvenzverwalter hat die Jahresabschlusskonten der Gesellschaft PHOENIX korrigiert, damit die tatsächlichen Ergebnisse der Gesellschaft (und nicht die fiktiven) dargestellt werden. Nach Abschluss der Korrektur beabsichtigt der Insolvenzverwalter beim Finanzamt Steuerrückzahlungen für zuviel gezahlte Steuern in Höhe von ca. 20.000.000 € durchzusetzen.

Der Insolvenzverwalter untersucht ebenfalls die Möglichkeit gegen bestimmte Dritte vorzugehen, deren Fahrlässigkeit dem betrügerischen Unternehmen geholfen hat, sich über 10 Jahre hinweg zu entwickeln. Insoweit könnte die Haftung des Abschlussprüfers der Gesellschaft PHOENIX zum Tragen kommen, da er zu keinem Zeitpunkt Unregelmäßigkeiten festgestellt hat, obwohl sie nach Aussagen des Insolvenzverwalters offensichtlich sind. Dem gleichen Vorwurf ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ERNST & YOUNG ausgesetzt, die im Jahre 2002 eine durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veranlasste Sonderprüfung bei der Gesellschaft PHOENIX durchgeführt hat, ohne die Fälschungen hinsichtlich des Kontos M 2540 aufzudecken.

Der Insolvenzverwalter hat sich nicht zu der eventuellen Staatshaftung des Bundes im Rahmen der möglichen Aufsichtspflichtverletzung der BaFin geäußert. Die BaFin hatte der Gesellschaft PHOENIX vorgeschrieben, die strukturellen Unregelmäßigkeiten abzustellen (insbesondere die Tatsache, dass die Guthaben der Kunden nicht auf separate Konten geführt wurden) und hat eine Sonderprüfung veranlasst, der es nicht gelungen ist, den Betrug aufzudecken.

Die Möglichkeit der zivil- oder strafrechtliche Haftung des Brokers MAN FINANCIAL ist ebenfalls Gegenstand der Untersuchung, hängt aber weitestgehend von dem Ergebnis des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ab.

VI. EdW

Die Vertreter der EdW, welche an der Gläubigerversammlung teilgenommen haben, konnten bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entschädigung der Anleger erfüllt seien.

Die EdW sieht sich im Rahmen der doppelten Begrenzung von 90 % und 20.000 € verpflichtet, die effektiv investierten Beträge (abzüglich der Rückzahlungen) und nicht diejenigen Beträge zu ersetzen, die auf den Kontoauszügen von PHOENIX vermerkt sind. Sie beabsichtigt ebenfalls, Musterprozesse zu führen, um die juristischen Grundlagen für die Entschädigung festzulegen.

Der Auszahlungstermin bleibt ungewiss. Die Vertreter der EdW verweigerten nähere Angaben. Auf eine kurzfristige Auszahlung kann jedenfalls nicht gehofft werden.

VII. Erstattungsaussichten der Gläubiger

Die derzeitigen Aktiva der Gesellschaft PHOENIX belaufen sich auf etwa 240 Millionen € (dieser Betrag enthält nicht die Forderungen gegen Dritte, welche der Insolvenzverwalter auf mindestens 138 Millionen € schätzt) gegenüber einer Passivseite in der Größenordnung von 800 Millionen € (Summe der den Kunden geschuldeten Beträge laut letztem Kontoauszug).

Abgesehen von den Beträgen, welche von der EdW ausbezahlt werden, können die Gläubiger folglich von einer teilweisen Erstattung ihrer Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgehen.

Der Anteil der Erstattung wird von dem Ausgang der bereits eingeleiteten oder noch einzuleitenden zivil- und strafrechtlichen Verfahren abhängen, welche zur Wiederherstellung der Aktiva dienen. Auch hier ist Geduld erforderlich, insbesondere da das deutsche Insolvenzrecht vor Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins keine Möglichkeit auf Abschlagszahlungen an die Gläubiger auf die angemeldeten Forderungen vorsieht.

Die Verteilung zwischen den Gläubigern wird pro rata und relativ zur Höhe der Forderung vorgenommen. Die EdW wird mit einer Forderung an der Verteilung teilnehmen, dessen Höhe der Summe der ausgezahlten Entschädigungen an die Gläubiger entspricht.

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