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Honorar und Prozesskosten in Frankreich

19/07/2019- Unser Zeitgeschehen

Unternehmen, die an die deutsche Justiz gewöhnt sind, sind oft überrascht von dem sehr unterschiedlichen System in Frankreich.

In Deutschland werden die Anwaltskosten nach dem RVG festgelegt. Die unterliegende Partei trägt die Kosten ihres Anwalts, die Kosten des Anwalts der gewinnenden Partei und die Kosten des Gerichts. Der gewinnenden Partei werden im Wesentlichen alle anfallenden Kosten erstattet, vorausgesetzt die unterlegene Partei ist zahlungsfähig.

In Frankreich sind die Anwaltskosten nicht nach einem Tarif bestimmt, sondern werden frei zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten verhandelt. Die Praktiken können von einem Anwalt zum nächsten sehr unterschiedlich sein und es ist notwendig im Voraus festzulegen, welches Honorar dem Anwalt zusteht.

Wie auch in Deutschland muss der Antragsteller zunächst eine Vorauszahlung der Kosten und Honorare leisten.

Was die Anwaltskosten betrifft, ist es üblich dem Anwalt einen Honorarvorschuss zu zahlen.

Die Einleitung eines Verfahrens erfordert im Allgemeinen, dass der Antrag von einem Gerichtsvollzieher zugestellt wird (Kosten zwischen 60 und 130€).

Vor den Handelsgerichten sind Gerichtsgebühren zu zahlen. Außerhalb dieser Gerichtsbarkeiten sind keine Kosten an das Gericht zu zahlen, zumindest nicht für die erste Instanz (im Fall von Berufung muss jede Partei des Verfahrens eine Gebühr von 225 € an die Geschäftsstelle zahlen).

Es können noch gegebenenfalls Kosten für Übersetzungen, Gutachten, etc. hinzukommen.

Das Urteil ordnet fast immer die unterlegene Partei zur Übernahme von „Prozesskosten“ (dépens) an, was bedeutet, dass diese Partei der gewinnenden Partei bestimmte Kosten vollständig erstatten muss:

– Gerichtsvollziehergebühren für die Zustellung der Klage und des Urteils,

– Gerichtsgebühren, soweit vorhanden,

– Die Kosten für Gutachten sind in der Regel in den Prozesskosten enthalten, die der unterlegenen Partei in Rechnung gestellt werden.

Es gibt keine automatische Rückerstattung der Anwaltskosten, aber das Gericht kann die unterliegende Partei verurteilen, der anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, um die Kosten zu decken, die nicht in den „Prozesskosten“ enthalten sind, einschließlich der Anwaltskosten. Die Höhe dieser Entschädigung wird vom Gericht pauschal festgelegt und entspricht nicht unbedingt den tatsächlichen Kosten.

In einigen Verfahren ohne Anhörung (Zahlungsbefehl, Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen, …) wird diese Entschädigung nicht gewährt.

Für Verfahren vor dem Landgericht können je nach Streitwert bestimmte Gebühren zu den vom Schuldner geschuldeten Beträgen hinzugerechnet werden.

Hat der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel und möchte die Vollstreckung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers einleiten, so hat er auch die Vorauszahlung der Gerichtsvollziehergebühren zu leisten; diese sind durch einen Tarif festgelegt und hängen von den getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen ab.

Die Gerichtsvollziehergebühren sind vom Schuldner weitgehend einforderbar, vorbehaltlich seiner Zahlungsfähigkeit selbstverständlich. Gelingt es dem Gerichtsvollzieher jedoch, Gelder einzuziehen, kann er dem Gläubiger ein begrenztes Erfolgshonorar berechnen, für welches der Gläubiger allein die Kosten trägt.

Bestimmte Vertragstechniken ermöglichen es, die Situation des Gläubigers zu verbessern, z.B. die Aufnahme einer Klausel in den Vertrag, die den Schuldner verpflichtet, im Falle eines Verzugs eine pauschale Entschädigung zu zahlen.