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Folgen der Corona- Krise auf Fristen und Verträge

08/04/2020- Unser Zeitgeschehen

Aufgrund der Corona-Krise, die die Tätigkeit der französischen Gerichte, der Gerichtsvollzieher und auch der Post erheblich einschränkt, ist es derzeit sehr schwierig, Verjährungsfristen zu unterbrechen und gerichtliche Handlungen, wie etwa Berufungen, Vertragskündigungen oder Widerrufsrechte  etc. innerhalb der vorgesehenen Fristen durchzuführen.

Um dieser Schwierigkeit entgegen zu wirken, wurde der Beschluss Nr. 2020-306 über die Verlängerung der Fristen die in der Zeit der Coronakrise ablaufen und der Verfahren in diesem Zeitraum erlassen.

Diese Verlängerung gilt für Handlungen, die in der Zeit vom 12. März 2020 bis 24. Juni 2020 auszuführen sind, wobei das Schlussdatum vor- oder zurück verlegt werden kann, je nach dem, ob der gesundheitliche Ausnahmezustand selbst verkürzt oder verlängert wird.

Es werden daher beispielsweise Verjährungs- oder Verwirkungsfristen für Banken zur Eintreibung ihrer Forderungen gegen Privatleute (die 2 Jahre beträgt) und Unternehmer (die 5 Jahre beträgt) verlängert.

Nicht betroffen sind Zahlungspflichten aus vertraglichen Vereinbarungen. Ausstehende Rechnungen, Darlehensraten, Mietzahlungen werden nicht gestundet und sind fristgerecht zu entrichten.

Der Beschluss sieht jedoch Vorschriften zu Strafklauseln, Aufhebungsklauseln und Fälligstellungsklauseln vor, deren Geltendmachung auch während der Corona Krise möglich ist, allerdings werden die gesetzlichen oder vertraglichen Fristen für die Schuldner zur Zahlung oder Pflichterfüllung gemäß den Straf,- Aufhebungs- und Fälligstellungsklauseln verlängert. Daher verfügen die Mieter über eine Verlängerung der Fristen zur Zahlung der Rückstände bevor der Mietvertrag auf der Grundlage einer Aufhebungsklausel gekündigt werden darf.

Der  Beschluss sieht zudem eine Verlängerung der zwingenden Fristen für Unterbindung der stillschweigenden Verlängerung von Verträgen mit bestimmter Laufzeit vor. Es werden beispielsweise die Kündigungsfristen zur Kündigung eines Mietvertrages seitens des Vermieters oder eines Versicherungsvertrages verlängert.

Unsere Kanzlei führt ihre Tätigkeit auch in der derzeitigen Krise fort und steht Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.